Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Coaching und Training

Natur & Life Coaching, Anne Bielemeier, Obere Straße 8a, 32839

Stand: 27.09.2024

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen dem Coach und Trainer Anne Bielemeier (nachfolgend Coach/Trainer genannt) und dem/der Coachee/Trainee als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der/die Coachee/Trainee das generelle Angebot des Coaches/Trainers, die Beratung in beruflichen und privaten Entscheidungssituationen (Coaching) und die gezielte Schulung von Fähigkeiten zur Optimierung von Fachkompetenzen (Training) annimmt. Dazu gehören auch Entspannungsmaßnahmen, die dem Erhalt der Gesundheit dienen, sowie Übungen zur Selbsterfahrung und kognitiven Umstrukturierung.

3) Der Coach/Trainer ist berechtigt, einen Dienstvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn er aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht coachen und beraten kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Coaches/Trainers für die bis zur Ablehnung der Beratung entstandenen Leistungen, inklusive Entspannung/Verfahren erhalten.

§ 2 Inhalt des Dienstvertrags

1) Der Coach/Trainer erbringt seine Dienste gegenüber dem/der Coachee/Trainee in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Beratung, Schulung, Entspannung und Prävention anwendet. Der Coach/ Trainer ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des/der Coachee/Trainee entsprechen, sofern der/die Coachee/Trainee hierüber keine Entscheidung trifft.

2) Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Coachees/Trainees kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Gegenstand des Vertrags ist daher die Erbringung der vereinbarten Coaching- bzw. Trainingsleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ziels des/der Coachee/Trainee. Soweit der/die Coachee/Trainee die Anwendung derartiger Gespräche, Maßnahmen oder Entspannungsverfahren ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden gecoacht/trainiert werden will, hat er das dem Coach/Trainer gegenüber zu erklären.

§ 3 Rechtliche Rahmenbedingungen des Coaches/Trainers

1) Coaching und Training sind ausdrücklich keine Ausübung der Heilkunde, demnach darf der Coach/Trainer gem. HPG § 1 Abs. 2 keine Krankheiten feststellen, heilen und lindern. Der Coach/Trainer darf keine Krankschreibungen vornehmen und er darf keine Medikamente verordnen, absetzen oder in ihrer Dosierung ändern.

2) Coaching und Training sind keine Psychotherapie und kein Ersatz für eine Psychotherapie. Der/die Coachee/ Trainee trägt während des gesamten Coaching- bzw. Trainingsprozesses die volle Verantwortung für sein/ihr Handeln, sowohl während, als auch außerhalb der Coaching- bzw. Trainingstermine. Die Teilnahme an einem Coaching bzw. Training setzt eine normale psychische und physische Belastbarkeit voraus.

3) Ist der Veranstalter eines Gruppencoachings oder Gruppentrainings- bzw. einer Seminarveranstaltung nicht Seite 1 / 3 der Coach/Trainer, genießen die Coachees/Trainees keinen Versicherungsschutz durch ihn.

§ 4 Mitwirkung des Coachees/Trainees

1) Zu einer aktiven Mitwirkung ist der/die Coachee/Trainee nicht verpflichtet. Eine Beratung ist in den meisten Fällen aber nur bei aktiver Mitwirkung des/der Coachee/Trainee sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für ein Coaching bzw. Training wie auch für eine aktive Mitarbeit bei Entspannungsübungen und anderen Methoden.

2) Auch kann die Ablehnung einer angeratenen oder notwendigen ärztlichen Untersuchung für den Fortgang einer weiteren Beratung im Sinne des/der Coachee/Trainee bestimmend sein.

3) Der Coach/Trainer ist berechtigt, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, ins besondere wenn der/die Coachee/Trainee die Coaching- bzw. Trainingsinhalte verneint.

4) Auch der/die Coachee/Trainee hat das Recht, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist. Dies muss rechtzeitig – mindestens eine Woche vor dem nächsten vereinbarten Beratungstermin und schriftlich erfolgen.

§ 5 Honorierung des Coaches/Trainers

1) Der Coach/Trainer hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen dem Coach/Trainer und dem/der Coachee/Trainee vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste der Coachs/Trainers aufgeführt sind. Alle anderen Honorarlisten oder -Verzeichnisse gelten nicht.

2) Die Honorare sind nach jedem Termin von dem/der Coachee/Trainee in bar bzw. innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungsziele, Ratenzahlungen oder Sonderkonditionen sind vor Beginn des Coachings bzw. Trainings zu vereinbaren und im Coaching- bzw. Trainingsvertrag festzuhalten.

3) Bei nicht in Anspruch genommenen vereinbarten Terminen, verpflichtet sich der/die Coachee/Trainee unwiderruflich zur Zahlung des Ausfallhonorars in Höhe von 50 % der Termingebühr. Das Ausfallhonorar ist sofort ohne Frist zahlbar. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der/die Coachee/Trainee 48 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins absagt oder ohne Verschulden, z.B. im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls, am Erscheinen verhindert ist. In diesen Fällen wird jeweils ein Ersatztermin vereinbart. Ein Nachweis des unverschuldeten Nichterscheinens kann vom Coach/Trainer verlangt werden.

4) Termine, die von Seiten des Coaches/Trainers abgesagt werden müssen, werden dem/der Coachee/Trainee nicht in Rechnung gestellt. Der/die Coachee/Trainee hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen den Coach/Trainer. Dieser schuldet auch keine Angabe von Gründen.

5) Wird ein Coaching- bzw. Trainingstermin außerhalb des Praxisstandorts vereinbart, werden zuzügl. zum Honorar angemessene Reise- und gegebenenfalls Übernachtungskosten berechnet.

§ 6 Vertraulichkeit des Coachings bzw. Trainings

1) Der Coach/Trainer behandelt die Daten des/der Coachee/Trainee vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte der Gespräche und Übungen, der Prävention und Entspannungsverfahren sowie deren Begleitumstände und die persönlichen Verhältnissen des/der Coachee/Trainee Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Coachee/Trainee. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des/der Coachee/ Trainee erfolgt und anzunehmen ist, dass der/die Coachee/Trainee zustimmen wird. Seite 2 / 3

2) § 6 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Coach/Trainer aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, beispielsweise bei Straftaten, oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte, Familienangehörige, Kollegen oder Vorgesetzte.

3) § 6 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Schulung, Entspannung und Prävention persönliche Angriffe gegen den Coach/Trainer oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

4) Der Coach/Trainer führt Aufzeichnungen über seine Leistungen. Dem/der Coachee/Trainee steht eine Einsicht in diese Aufzeichnungen zu; er/sie kann eine Herausgabe dieser Aufzeichnungen verlangen und erhält in diesem Fall die dort festgehaltenen Informationen in Kopie. § 5 Abs. 2 bleibt davon unberührt.

5) Sofern der/die Coachee/Trainee ein detailliertes Protokoll über das Coaching bzw.Training verlangt, erstellt der Coach/Trainer dieses kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand aus den Aufzeichnungen.

§ 7 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Coaching- bzw. Trainingsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Beratungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Beratungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt

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